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Besondere Parkerleichterungen für behinderte Menschen

Autor: Sabellek 12.02.2018

2009 wurden die in Deutschland gültigen Parkerleichterungen für behinderte Menschen neu geregelt. Die bis dahin bundesweit und einige nur in einzelnen Bundesländern gültigen und von Land zu Land unterschiedlichen Erleichterungen wurden zu einer nun bundesweit gültigen Vorschrift zusammengefasst. Einige Bundesländer haben aber nach wie vor eigene Regelungen, die zusätzlich gelten und den berechtigten Personenkreis für bestimmte Vergünstigungen erweitern.

Das Land Bremen hat keine eigenen Sonderregelungen. Wir stellen hier daher nur die

Parkerleichterungen vor, die bundesweit einheitlich gelten. Am Ende dieser Seite finden Sie einen Link zu einem PDF-Dokument, in dem zusätzlich auch die nur in einzelnen Bundesländern gültigen Regelungen aufgeführt sind.

 

Übersicht:

Der EU-einheitliche blaue Parkausweis

Ergänzende Parkerleichterung für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie

Der orangefarbene Parkausweis

Die Ausnahmegenehmigung für kleinwüchsige Menschen

Zuständig in Bremen

Hilfreiche Internetseiten und Dokumente

 

Der EU-einheitliche blaue Parkausweis

Die umfassendsten Parkerleichterungen können schwerbehinderte Menschen mit dem blauen EU-Ausweis in Anspruch nehmen.

Er löst den bis zum 31.12.2010 gültigen ebenfalls blauen Parkausweis ab.

 

Anspruchsberechtigt sind:

  1. außergewöhnlich gehbehinderte (Merkzeichen: aG) und/oder blinde Menschen (Merkzeichen: Bl),
  2. schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (Verlust beider Arme), beidseitiger Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder vergleichbarer Funktionseinschränkungen (Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähigkeit beider Gliedmaßen), wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten.

Bundesweit können folgende Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden:

  1. Parken auf Behindertenparkplätzen in ganz Deutschland (Zeichen 314, 315 StVO mit Rollstuhlfahrersymbol), unter Umständen mit zeitlicher Beschränkung,
  2. auf Antrag die individuelle Einrichtung von Parkplätzen z.B. vor der Wohnung oder Arbeitsstätte, die durch das Zeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.“ kenntlich gemacht werden. Auf diesen Parkplätzen dürfen ausschließlich die Personen parken, für die diese Parkplätze eingerichtet worden sind.

Außerdem können folgende zusätzliche Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden:

  1. Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO), für bestimmte Halteverbotsstrecken kann eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf der Parkscheibe ergeben.
  2. Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO);
  3. Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 StVO „Parkplatz“ oder Zeichen 315 StVO „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist;
  4. Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeit freigegeben ist;
  5. Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung;
  6. Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden;
  7. Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Grundsätzlich gilt für die zusätzlichen Parkerleichterungen:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden, soweit für die einzelnen Parkerleichterungen selbst nicht eine kürzere Zeit bestimmt ist.

 

Die Berechtigung zur Nutzung der Behindertenparkplätze und der zusätzlichen Parkerleichterungen ist durch den EU-einheitlichen blauen Parkausweis für behinderte Menschen nachzuweisen. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.

 

Der blaue EU-Ausweis berechtigt zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen in allen EU-Ländern. Die einzelnen EU-Länder regeln den jeweiligen Umfang der Parkerleichterungen aber unterschiedlich. Zu den Regelungen in den einzelnen EU-Staaten hat die Europäische Kommission eine Broschüre herausgegeben, die auf der Seite des VDK (zuletzt aufgerufen am 15.03.2018) heruntergeladen werden kann. Nach Angaben des Zentrums Bayern Familie und Soziales (zuletzt aufgerufen am 15.03.2018) können mit dem Ausweis Parkerleicherungen auch außerhalb der EU in Anspruch genommen werden, und zwar in folgenden Ländern: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Island, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine, USA und Weißrussland.

 

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Ergänzende Parkerleichterung für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie

Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (Verlust beider Arme), beidseitiger Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder vergleichbarer Funktionseinschränkungen (Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähig-keit beider Gliedmaßen) haben zusätzlich zum blauen EU-Parkausweis Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung, um im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

Die Form der Genehmigung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich: in manchen Ländern wird sie auf den EU-Parkausweis eingetragen, andere Länder (z.B. Bremen) erstellen einen zusätzlichen Ausweis, der dann neben dem EU-Ausweis ausgelegt werden kann. Unabhängig von der Form ist sie bundesweit gültig.

 

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Der orangefarbene Parkausweis

Seit 2009 ist der Personenkreis derjenigen, die die zusätzlichen Parkerleichterungen (siehe oben) in Anspruch nehmen können, erweitert worden. Die Berechtigung ist durch einen orangefarbenen Ausweis nachzuweisen, der bundesweit gültig ist.

 

Anspruchsberechtig sind:

  1. schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken,
  2. schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemwege,
  3. schwerbehinderte Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem hierfür zuerkannten GdB von wenigstens 60,
  4. schwerbehinderte Menschen mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich einer künstlichen Harnableitung mit einem hierfür zuerkannten GdB von wenigstens 70.

Diese Personen  können alle oben bereits genannten zusätzlichen Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Sie können also folgende Erleichterungen nutzen:

  1. Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO). Für bestimmte Halteverbotsstrecken kann eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf der Parkscheibe ergeben;
  2. Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots  (Zeichen 290 StVO);
  3. Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 StVO „Parkplatz“ oder Zeichen 315 StVO „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist;
  4. Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeit freigegeben ist;
  5. Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung;
  6. Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden;
  7. Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

 

Der orangefarbene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen!

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Parkerleichterungen ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden, soweit die einzelnen Parkerleichterungen selbst keine kürzen Zeiten vorsehen. Die Berechtigung ist durch den orangefarbenen Parkausweis nachzuweisen, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein muss.

 

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Die Ausnahmegenehmigung für kleinwüchsige Menschen

Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter können bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie gilt bundesweit.

Folgende Parkerleichterung kann in Anspruch genommen werden:

gebührenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten.

 

Auch diese Parkerleichterung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Ausnahmegenehmigung muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.

 

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Zuständig in Bremen

Die jetzige Regelung auf Bundesebene löst eine entsprechende Verordnung für das Land Bremen mit Sonderregelungen für behinderte Menschen ohne Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis ab. Eine länderspezifische Sonderregelung für das Parken auf Behindertenparkplätzen wie z.B. in Bayern gibt es in Bremen nicht.

 

Zuständig für die Stadtgemeinde Bremen ist das Amt für Straßen und Verkehr (ASV), Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen. Auskunft erteilt Frau Busch, Tel. (0421) 361-6945; Frau Busch ist am besten vormittags zwischen 8.00 und 12.00 Uhr zu erreichen. (Stand 19.02.2018)

 

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Hilfreiche Internetseiten und Dokumente

Das Versorgungsamt Hamburg und Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen in Hamburg haben ein Merkblatt mit einer guten Übersicht über die einzelnen Parkerleichterungen herausgegeben. Besonders hilfreich ist die Abbildung der jeweils relevanten Verkehrszeichen. Leider fehlt ein Hinweis auf die ergänzende Parkerleichterung für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie und die Ausnahmegenehmigung für kleinwüchsige Menschen. Das Merkblatt kann unter www.hamburg.de/mobilitaet/2517080/parkerleichterungen-merkblatt.html (zuletzt aufgerufen am 15.03.2018) heruntergeladen werden.

 

Auch der VdK Deutschland stellt unter http://www.vdk.de/de9229, (zuletzt aufgerufen am 15.03.2018) in verständlicher Form Informationen über die Parkerleichterungen zur Verfügung. Dort findet sich auch ein Link zu der oben erwähnten Broschüre über die Parkerleichterungen in den einzelnen EU-Ländern.

 

Wir haben alle  Bundes- und Landesregelungen über Parkerleicherungen für behinderte Menschen für Sie in einer Broschüre zusammengestellt, die Sie hier (Größe: 444 kB; Downloads bisher: 11952; Letzter Download am: 04.12.2024) herunterladen können.

 

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(geändert 19.02.2018)

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